29. August 2024
Einzelabnahmen, Vollgutachten oder 21er – so werden Begutachtungen zur Erteilung einer nationalen Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO im Volksmund auch genannt.
Diese Dienstleistung wird z. B. dann nötig, wenn die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges erloschen ist, etwa, wenn mehrere sich gegenseitig beeinflussende Umbauten am Fahrzeug vorgenommen werden, die über die vorliegenden Dokumente bzw. vorliegenden Prüfzeugnisse (ABE, ECE-Genehmigung, Teilegutachten) nicht abgedeckt sind.
Ein Beispiel: eine Fahrwerksänderung in Verbindung mit einer Spurverbreiterung und einer größeren Rad-/Reifenkombination. Solche umfangreichen Tuningmaßnahmen führen in der Regel dazu, dass § 19 (2) StVZO Anwendung findet und die Änderungen nur durch eine Einzelabnahme durch einen Sachverständigen mit besonderen Befugnissen legalisiert werden können.
Auch bei Importfahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung oder bei Fahrzeugen, deren technisch relevanten Daten unvollständig sind bzw. nicht mehr vorliegen, wird eine solche Einzelabnahme zur Inbetriebnahme nötig.
Für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Genehmigungsart oder ihrer Neugestaltung eine Einzelgenehmigung nach EG-Recht benötigen, ist eine Begutachtung auf Grundlage des § 13 EG-FGV notwendig.
Die Gutachtenerstellung im Rahmen der beiden Einzelgenehmigungsverfahren dürfen nur von Zeichnungsberechtigten für das Gesamtfahrzeug eines Technischen Dienstes oder von amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden – wir können Ihnen diese Dienstleistungen anbieten!